Corporate Governance-Codex des GOFUS e.V.

Präambel

  • Der Vereinszweck des GOFUS e. V. besteht in der Förderung und Pflege des Golfsports und der Unterstützung von Organisationen, die sich der Probleme von Kindern angenommen haben. Einzelheiten sind in der Satzung des Vereins unter § 2 geregelt.
  • Der vorliegende Corporate Governance Codex (Codex) stellt wesentliche Anliegen für eine gute Vereinsführung dar. Er dient auch zum Schutze der Gemeinnützigkeit des Vereins.

1. Vorstand

  • Die Aufgaben des Vorstandes sind in der Satzung des Vereins unter § 9 beschrieben.
  • Für seine Tätigkeit bezieht der Vorstand keinerlei Vergütung. Aufwandsentschädigungen für Spesen werden gegen Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.
  • Vorstandsmitglieder sind in dieser Funktion nur den Interessen des Vereins verpflichtet. Ein Interessenskonflikt kann beispielsweise vorliegen, wenn in der Person des Vorstandsmitglieds Umstände vorliegen, welche die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben negativ beeinflussen können (z. B. Beraterverträge mit dem Verein, mit der Betreibergesellschaft etc.).Die Vorstandsmitglieder zeigen vorab ihre möglichen Interessenskonflikte unverzüglich dem Vorsitzenden des Lenkungsausschuss sowie dem Corporate Governance-Beauftragten an.Der Lenkungsausschuss entscheidet über sämtliche ihm zugeleiteten Fälle. Wird der angezeigte Interessenskonflikt bejaht, wirkt das betroffene Vorstandsmitglied bei allen den Sachverhalt betreffenden Diskussionen, Entscheidungen und Verhandlungen nicht mit. Der Vorstand kann in diesem Fall die Aufgabe einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. In Zweifelsfällen wird der Lenkungsausschuss externen Rechtsrat hinzuziehen.
  • Geschäftliche Beziehungen zwischen Vorstandsmitgliedern und Vereinsmitgliedern und/oder Botschaftern sind erlaubt, soweit dabei dieser Codex beachtet wird und weder Vereinszweck noch Gemeinnützigkeit gefährdet werden sowie dem Verein keine finanziellen Nachteile daraus erwachsen. Insbesondere sind solche geschäftlichen Beziehungen erlaubt, die die Arbeit und den Zweck des Vereins unmittelbar unterstützen (z.B. Steuerberatung, Werbeagentur, etc.).
  • Vorstand/Verwaltungsrat bilden keine Personalunion; ebenso Vorstand/Geschäftsführung und Mitarbeiterschaft der Betreibergesellschaft.
  • Keine Vorteilsannahme: Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Verein weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren, die nicht grundsätzlich auch den ordentlichen Mitgliedern zugänglich sind. Ausnahme sind Übernachtungskosten bei Turnieren und Einladungen von Werbepartnern.

2. Verwaltungsrat

  • Die Aufgaben des Verwaltungsrates sind in § 10 der Vereinssatzung beschrieben.
  • Für seine Tätigkeit bezieht der Verwaltungsrat keinerlei Vergütung. Aufwandsentschädigungen für Spesen werden gegen Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.
  • Verwaltungsratsmitglieder sind in dieser Funktion nur den Interessen des Vereins verpflichtet. Ein Interessenskonflikt kann beispielsweise vorliegen, wenn in der Person des Verwaltungsratsmitglieds Umstände vorliegen, welche die Wahrnehmung der Vereinsaufgaben negativ beeinflussen können (z.B. Beraterverträge mit dem Verein, mit der Betreibergesellschaft, etc.).Die Verwaltungsratsmitglieder zeigen vorab ihre möglichen Interessenskonflikte unverzüglich dem Vorstand sowie dem Corporate Governance-Beauftragten an.Der Vorstand entscheidet über sämtliche ihm zugeleiteten Fälle. Wird der angezeigte Interessenskonflikt bejaht, wirkt das betroffene Verwaltungsratsmitglied bei allen den Sachverhalt betreffenden Diskussionen, Entscheidungen und Verhandlungen nicht mit. Der Lenkungsausschuss kann in diesem Fall die Aufgabe einem anderen Verwaltungsratsmitglied übertragen. In Zweifelsfällen wird der Vorstand externen Rechtsrat hinzuziehen.
  • Verwaltungsrat/Vorstand bilden keine Personalunion; ebenso Verwaltungsrat/Geschäftsführung und Mitarbeiterschaft der Betreibergesellschaft.
  • Keine Vorteilsannahme: Verwaltungsratsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Verein weder für sich noch für andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren, die nicht grundsätzlich auch den ordentlichen Mitgliedern zugänglich sind. Ausnahme sind Übernachtungskosten bei Turnieren und Einladungen von Werbepartnern.
  • Geschäftliche Beziehungen zwischen Verwaltungsratsmitgliedern und Vorstand – sowie Vereinsmitgliedern und/oder Botschaftern sind erlaubt, soweit dabei dieser Codex beachtet wird und weder Vereinszweck noch Gemeinnützigkeit gefährdet werden sowie dem Verein keine finanziellen Nachteile daraus erwachsen.

3. Zusammenarbeit von Vorstand und Verwaltungsrat

  • Der Verwaltungsrat überwacht die Vereinsführung durch den Vorstand. Der Lenkungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Verwaltungsrates vor. Vorstand und Verwaltungsrat werden mögliche Konflikte einvernehmlich auf Grundlage dieses Kodizes regeln.

4. Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Entscheidungsorgan des Vereins. Ihre Befugnisse sind in § 8 der Satzung geregelt. Die Mitgliederversammlung wählt den Corporate Governance-Beauftragten mit einfacher Mehrheit. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, den Corporate Governance-Beauftragten zu dessen jährlichen Bericht zu befragen. Verstöße gegen diesen Codex kann jedes Vereinsmitglied auch unterjährig an den Corporate Governance-Beauftragten, den Vorstand oder an den Lenkungsausschuss melden.

5. Abschlussprüfung

  • Der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss des Vereins wird auf freiwilliger Basis von einem dazu geeigneten Kassenprüfer (Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater) geprüft und testiert. Der Kassenprüfer wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestellt.

6. Verhältnis zur Betreibergesellschaft (GOFUS Sportmarketing GmbH)

  • Vorstand bzw. Verwaltungsrat mit Geschäftsführung bzw. Mitarbeiterschaft der Betreibergesellschaft bilden keine Personalunion.
  • Vorstand und Verwaltungsrat werden darauf hinwirken, dass die Betreibergesellschaft sich diesen Kodex verpflichtet.

7. Verhältnis zu Auslandsvereinen

  • Vorstand und Verwaltungsrat werden darauf hinwirken, dass die Auslandsvereine eine diesem Codex inhaltlich entsprechende Corporate Governance-Richtlinie verabschieden.

8. Corporate Governance-Beauftragter

  • Ein Corporate Governance-Beauftragter wird für die Dauer von 2 Jahren auf Vorschlag des Lenkungsausschusses von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
  • Für das Vereinsjahr 2010/11 wird der Lenkungsausschuss einen Corporate Governance-Beauftragten benennen.
  • Ein Corporate Governance-Beauftragter kann beliebig oft wiedergewählt werden.
  • Er darf weder Vorstand noch Verwaltungsrat des Vereins noch Geschäftsführung bzw. Mitarbeiterschaft der Betreibergesellschaft angehören und für die Dauer von 2 Jahren vor seiner Wahl zum Corporate Governance-Beauftragten auch nicht angehört haben (Cooling-off Periode).
  • Er muss nicht Vereinsmitglied sein.
  • Der Corporate Governance-Beauftragte dient als Meldestelle für alle Verstöße gegen diesen Codex und deren Weiterleitung an das jeweils zuständige Entscheidungsorgan: bei Interessenkonflikten eines Vorstandsmitglieds Meldung an Lenkungsausschuss; bei Interessenkonflikten eines Verwaltungsratsmitgliedes Meldung an Vorstand; bei sonstigen Verstößen gegen diesen Codex (z.B. Vorteilsannahme) Meldung an Vorstand.
  • Einmal pro Jahr zur Mitgliederversammlung fertigt der Corporate Govnerance-Beauftragte einen Corporate Governance-Bericht an.
  • Für seine Tätigkeit bezieht der Corporate Governance-Beauftragte keinerlei Vergütung. Aufwandsentschädigungen für Spesen werden gegen Nachweis in angemessenem Umfang erstattet.

9. Corporate Governance-Bericht

  • Der Corporate Governance-Beauftragter legt einmal pro Jahr der Mitgliederversammlung einen Corporate Governance-Bericht vor, in dem die Corporate Governance-Struktur, mögliche Änderungen der Struktur/des Kodizes sowie insbesondere Verstöße gegen diesen Codex dargelegt werden. Der Corporate Governance-Bericht ist der Öffentlichkeit dauerhaft auf der Homepage des Vereins zugänglich zu machen, es sei denn, die Veröffentlichung würde übergeordnete Vereinszwecke gefährden.
  • Lenkungsausschuss und Vorstand können bei schwerwiegenden Verstößen gegen diesen Codex im Einzelfall den Vereinsausschluss des betroffenen Mitglieds beschließen.